Norm
ABGB §1037Rechtssatz
Wenn der Handelnde nicht nur das Geschäft eines anderen besorgt, sondern zugleich auch sein eigenes, kann von einem fremden Geschäft und somit von einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gesprochen werden. Er kann unter den Voraussetzungen des § 1043 ABGB Ersatz verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0023484Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.10.2014