Norm
EheG §42 Abs2Rechtssatz
Es ist nicht notwendig, daß der kranke Verlobte die ganze medizinische Bedeutung seiner Krankheit kennt: er hat all sein Wissen um die Krankheit seinem Verlobten mitzuteilen. Tut er das nicht und ist das, was er selbst über die Krankheit weiß, doch so schwerwiegender Natur, daß der Verlobte, wenn er davon Kenntnis gehabt hätte, bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von deren Eingehung abgesehen hätte, dann trifft ihn ein Verschulden an der Aufhebung der Ehe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0056356Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2014