RS OGH 1959/2/18 5Ob74/59, 3Ob84/14w

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Veröffentlicht am 18.02.1959
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Norm

EheG §42 Abs2

Rechtssatz

Es ist nicht notwendig, daß der kranke Verlobte die ganze medizinische Bedeutung seiner Krankheit kennt: er hat all sein Wissen um die Krankheit seinem Verlobten mitzuteilen. Tut er das nicht und ist das, was er selbst über die Krankheit weiß, doch so schwerwiegender Natur, daß der Verlobte, wenn er davon Kenntnis gehabt hätte, bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von deren Eingehung abgesehen hätte, dann trifft ihn ein Verschulden an der Aufhebung der Ehe.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 74/59
    Entscheidungstext OGH 18.02.1959 5 Ob 74/59
  • 3 Ob 84/14w
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 84/14w
    Vgl; Beisatz: Hier: Mitteilung über Transsexualität. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0056356

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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