Norm
ABGB §312Rechtssatz
In dem Betreten des Grundstückes und Einsetzen eines Pflockes zur Bezeichnung der Grenze liegt eine wirkliche Übergabe des abzutrennenden Grundstücksteiles.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0010131Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.09.2016