Norm
GBG §26Rechtssatz
Wurde wegen Fehlens der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung - unzulässigerweise - die Vormerkung des Eigentumsrechtes rechtskräftig bewilligt, muß es als zulässig angesehen werden, daß nunmehr die Rechtfertigung auch in anderer Form erfolgt als dies im § 41 GBG vorgesehen ist (nachträgliche Beibringung des zustimmenden Bescheides der Grundverkehrskommission).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0060353Dokumentnummer
JJR_19590218_OGH0002_0050OB00034_5900000_001