RS OGH 1959/2/18 5Ob34/59

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Veröffentlicht am 18.02.1959
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Norm

GBG §26
GBG §35
GBG §41

Rechtssatz

Wurde wegen Fehlens der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung - unzulässigerweise - die Vormerkung des Eigentumsrechtes rechtskräftig bewilligt, muß es als zulässig angesehen werden, daß nunmehr die Rechtfertigung auch in anderer Form erfolgt als dies im § 41 GBG vorgesehen ist (nachträgliche Beibringung des zustimmenden Bescheides der Grundverkehrskommission).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 34/59
    Entscheidungstext OGH 18.02.1959 5 Ob 34/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0060353

Dokumentnummer

JJR_19590218_OGH0002_0050OB00034_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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