Norm
HGB §112Rechtssatz
Mangels ausdrücklicher Vereinbarung trifft einen ausgeschiedenen Gesellschafter nicht mehr die Verpflichtung des § 112 HGB (Konkurrenzverbot). Er kann daher auch nicht zu den in § 113 HGB vorgesehenen Leistungen herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0061729Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.01.2021