Norm
VersVG §158 cRechtssatz
1) Sowohl im gewöhnlichen Deckungsprozeß als auch im Fall des § 158 c VersVG ist die im Haftpflichtprozeß ergangene rechtskräftige Entscheidung auch für die Entscheidung des Deckungsprozesses bindend.
2) Der geschädigte Dritte ist nach § 158 d VersVG nicht verpflichtet, den Haftpflichtversicherer, der sich trotz rechtzeitig erhaltener Kenntnis von der Erhebung der Klage nicht in den Haftpflichtprozeß eingeschaltet hat, über die in diesem Prozeß anberaumten Termine oder über den sonstigen Verlauf dieses Prozesses zu unterrichten.
3) Hat der Haftpflichtversicherer wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen von seiner Einschaltung in den ruhenden Haftpflichtprozeß abgesehen, so gebieten es Treu und Glauben, daß der geschädigte Kläger den Versicherer unterrichtet, wenn er die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen als gescheitert ansieht und deshalb den ruhenden Haftpflichtprozeß wieder aufnimmt. Er ist aber auch in diesem Fall nicht verpflichtet, dem Versicherer weitere Verhandlungstermine mitzuteilen oder ihn sonst über den weiteren Verlauf des Prozesses zu unterrichten.
Veröff: MDR 1959,465
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1959:RS0103739Dokumentnummer
JJR_19590219_AUSL000_0020ZR00171_5700000_001