RS OGH 1959/2/19 9Os298/58, 8Ob300/81

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Veröffentlicht am 19.02.1959
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Norm

StVO §20 Abs1 ID

Rechtssatz

Bei Blendung durch einen in der Gegenrichtung leuchtenden Scheinwerfer muß die Geschwindigkeit erheblich herabgesetzt, bei gänzlicher Behinderung der Sicht allenfalls sogar angehalten werden, die durch den eigenen Scheinwerfer gewährte Sicht kann in einem solchen Fall als Richtschnur für die zulässige Geschwindigkeit keinesfalls herangezogen werden.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 298/58
    Entscheidungstext OGH 19.02.1959 9 Os 298/58
    Veröff: ZVR 1959/203 S 192
  • 8 Ob 300/81
    Entscheidungstext OGH 17.06.1982 8 Ob 300/81
    nur: Bei Blendung durch einen in der Gegenrichtung leuchtenden Scheinwerfer muß die Geschwindigkeit erheblich herabgesetzt, bei gänzlicher Behinderung der Sicht allenfalls sogar angehalten werden. (T1) Veröff: ZVR 1982/412 S 367

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0074726

Dokumentnummer

JJR_19590219_OGH0002_0090OS00298_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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