Norm
StVO §20 Abs1 IDRechtssatz
Bei Blendung durch einen in der Gegenrichtung leuchtenden Scheinwerfer muß die Geschwindigkeit erheblich herabgesetzt, bei gänzlicher Behinderung der Sicht allenfalls sogar angehalten werden, die durch den eigenen Scheinwerfer gewährte Sicht kann in einem solchen Fall als Richtschnur für die zulässige Geschwindigkeit keinesfalls herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0074726Dokumentnummer
JJR_19590219_OGH0002_0090OS00298_5800000_001