Norm
StGB §62Rechtssatz
Das an den ausländischen Staat gerichtete Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung hat nicht die Aufgabe des inländischen Strafanspruches zur Folge. Das inländische Strafverfahren wird daher weder durch eine Verfahrenseinstellung im Ausland noch durch eine im Ausland angewendete Amnestie berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0092143Dokumentnummer
JJR_19590220_OGH0002_0080OS00017_5900000_001