Norm
1.DVEheG §71Rechtssatz
Wenn auch im Scheidungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz herrscht, so ist das Verfahren doch nicht der Offizialmaxime unterworfen, sondern dem Parteienbetrieb. Ob und welche Scheidungsgründe geltend gemacht werden, ist ausschließlich in den Willen des Scheidungsklägers gestellt. Es ist dem Richter nicht gestattet, den Scheidungskläger dahin zu unterrichten, welche Scheidungsgründe zum Ziele führen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0037235Dokumentnummer
JJR_19590223_OGH0002_0030OB00028_5900000_001