Norm
ZPO §530 Abs1 Z2 F2Rechtssatz
Wurde ein Strafverfahren mangels eines Tatbestandes oder mangels an Beweisen eingestellt, dann kann der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Z 2 ZPO zumindest solange nicht geltend gemacht werden, als nicht die Wiederaufnahme des Strafverfahrens erwirkt ist. Auch eine Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO kommt in diesem Fall nicht in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0044528Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015