Norm
ABGB §914 IIIdRechtssatz
Die vom Mieter einer bombengeschädigten Wohnung übernommene Wiederaufbaupflicht kann nicht dahin ausgelegt werden, daß der Mieter auch andere Wohnungen, deren Wiederherstellung Voraussetzung für die Wiederherstellung seiner Wohnung ist, wiederherstellen lassen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0025182Dokumentnummer
JJR_19590225_OGH0002_0010OB00003_5900000_001