RS OGH 1959/2/25 1Ob54/59 (1Ob55/59)

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Veröffentlicht am 25.02.1959
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Norm

ZPO §236 B

Rechtssatz

Unzulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrages (in einem Provisionsprozeß zwischen Vermittler und Käufer), daß zwischen dem Vermittler (Kläger) und dem Verkäufer niemals ein Provisionsvermittlungsauftrag bestanden hat, da sich die Rechtsbeziehungen zwischen Kläger und Beklagten auf die Verpflichtung zur Provisionsbezahlung durch den Beklagten beschränken und der Zwischenantrag daher nicht präjudiziell ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 54/59
    Entscheidungstext OGH 25.02.1959 1 Ob 54/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0039625

Dokumentnummer

JJR_19590225_OGH0002_0010OB00054_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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