Norm
ABGB §1295 Ia2Rechtssatz
Der Schädiger ist nicht verpflichtet, den bloß mittelbar Geschädigten (wer unmittelbar geschädigt ist, ergibt sich aus dem Schutzzwecke der übertretenen Norm) den Schaden zu ersetzen, abgesehen von einer besonderen gesetzlichen Regelung. Daher kann der Dienstgeber des Verletzten nicht vom Schädiger den Ersatz des vom Dienstgeber an den verletzten Dienstnehmer im Zusammenhange mit dem Schadensfalle zu entrichtenden Krankenentgeltes verlangen. Normen hinsichtlich Legalzession (vgl § 332 ASVG) sind als Sondernormen nicht ausdehnend auszulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0022679Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013