Norm
ZPO §271Rechtssatz
Die Nichtermittlung der anzuwendenden ausländischen Normen (§ 271 ZPO) ist ein Verfahrensmangel eigener Art, den das Berufungsgericht auch dadurch beheben kann, daß es sich die erforderlichen Kenntnisse selbst verschafft; es muß dies aber nicht tun, sondern kann die Beweisaufnahmen und Erhebungen auch dem Erstrichter auftragen und sich damit praktisch die Kontrolle der Anwendung des ausländischen Rechtes durch den Erstrichter vorbehalten. Letzteres wird insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn noch gar nicht feststeht, welches Sachverhaltsbild endgültig zu beurteilen sein wird, weil noch Verfahrensergänzungen in tatsächlicher Hinsicht nötig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0040159Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.07.2015