RS OGH 1959/3/3 3Ob71/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1959
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Norm

EO §34
EO §341

Rechtssatz

1) Wurde eine Exekution auf ein gebundenes Gewerbe des Verpflichteten zu dessen Lebzeiten bewilligt, so kann diese Exekution trotz Deszendentenfortbetriebes durch die Witwe und die Kinder auch nach dem Tode des Verpflichteten weitergeführt werden, soferne die Voraussetzungen des § 34 Abs 1 EO erfüllt sind. 2) Handelt es sich um ein auf einem öffentlichen Markt in einem Marktstand betriebenes Unternehmen des Verpflichteten, so hindert die Erklärung der Gewerbebehörde, daß nur ein Benützungsrecht öffentlich-rechtlichen Charakters vorliege, die Fortführung der Exekution durch Zwangsverpachtung nicht. Dieser Umstand ist nur bei der öffentlichen Versteigerung bekanntzugeben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 71/59
    Entscheidungstext OGH 03.03.1959 3 Ob 71/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0000694

Dokumentnummer

JJR_19590303_OGH0002_0030OB00071_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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