Norm
EO §34Rechtssatz
1) Wurde eine Exekution auf ein gebundenes Gewerbe des Verpflichteten zu dessen Lebzeiten bewilligt, so kann diese Exekution trotz Deszendentenfortbetriebes durch die Witwe und die Kinder auch nach dem Tode des Verpflichteten weitergeführt werden, soferne die Voraussetzungen des § 34 Abs 1 EO erfüllt sind. 2) Handelt es sich um ein auf einem öffentlichen Markt in einem Marktstand betriebenes Unternehmen des Verpflichteten, so hindert die Erklärung der Gewerbebehörde, daß nur ein Benützungsrecht öffentlich-rechtlichen Charakters vorliege, die Fortführung der Exekution durch Zwangsverpachtung nicht. Dieser Umstand ist nur bei der öffentlichen Versteigerung bekanntzugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0000694Dokumentnummer
JJR_19590303_OGH0002_0030OB00071_5900000_001