Norm
StVO §20 Abs1 IDRechtssatz
Mißachtet ein Kraftfahrzeugführer den Grundsatz des Fahrens auf Sicht, so kann er sich nicht darauf berufen, daß er die aus seinem Verhalten entspringenden Gefahren nicht vorhersehen konnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0074702Dokumentnummer
JJR_19590303_OGH0002_0090OS00328_5800000_001