TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/23 2001/11/0151

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Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
StVO 1960 §5 Abs8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in M, vertreten durch Estermann & Partner KEG, Rechtsanwälte-Strafverteidiger in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Jänner 2001, Zl. VerkR-394.061/1-2000/Kof/Ho, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1, § 25 Abs. 1 und 3 und § 32 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1, Abs. 3 Z. 1 und Abs. 5 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zum Ablauf der Befristung (14. Dezember 2001) entzogen und ausgesprochen, dass ihm für die Dauer von 24 Monaten (gerechnet ab 25. August 2000) keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Weiters wurde ihm für diese Zeit das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei wegen eines Alkoholdeliktes die Lenkberechtigung für die Dauer von zehn Monaten (vom 15. Juli 1995 bis 15. Mai 1996) entzogen worden. Wegen eines weiteren Alkoholdeliktes sei ihm die Lenkberechtigung für die Zeit von 16 Monaten (vom 16. August 1998 bis 16. Dezember 1999) entzogen worden. Am 25. August 2000 habe der Beschwerdeführer einen Pkw gelenkt und sich trotz Aufforderung durch ein Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Er sei deshalb mit dem rechtskräftigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 6. Oktober 2000 wegen der Übertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden. Im Hinblick auf die Bindung an das rechtskräftige Straferkenntnis sei von einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG auszugehen. Die gemäß § 7 Abs. 5 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache führe zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit. Aus der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten sei auf eine Neigung des Beschwerdeführers zu derartigem Fehlverhalten zu schließen. Deshalb sei auch die von der Erstbehörde festgesetzte Entziehungsdauer von 24 Monaten (gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) nicht rechtswidrig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er u.a. geltend machte, § 35 Abs. 1 FSG sei verfassungswidrig, weil es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung um eine Entscheidung über einen zivilrechtlichen Anspruch und eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK handle. Weiters machte er die Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 8 StVO 1960 und des § 92 OÖ Krankenanstaltengesetz geltend.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 14. März 2001, B 281/01-3, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab und führte in der Begründung u.a. aus, soweit die Beschwerde die Verfassungswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behaupte, lasse das Vorbringen im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Mit einem weiteren Beschluss vom 14. Mai 2001 trat der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer - wie bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - den Verstoß gegen Art. 6 EMRK und die Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschriften geltend. Darüber hinaus macht er als einfach gesetzliche Rechtswidrigkeit geltend, die festgesetzte Dauer der Entziehung sei zwar nicht erheblich überzogen, doch wäre seiner Ansicht nach eine etwas kürzere Entziehungsdauer von 20 Monaten sachgerecht gewesen. Es handle sich zwar um das dritte Alkoholdelikt innerhalb von fünf Jahren, doch wäre zu berücksichtigen gewesen, dass das erste Alkoholdelikt im Zeitpunkt der Entscheidung der Erstbehörde schon mehr als fünf Jahre zurückgelegen sei, sodass nicht davon gesprochen werden könne, die Alkoholdelikte seien in knappem zeitlichem Abstand gesetzt worden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die vom Beschwerdeführer dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht und sieht sich daher zu einer Antragstellung gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG nicht veranlasst. In diesem Zusammenhang wird u.a. auf das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/11/0157, hingewiesen, in welchem dargelegt wurde, warum - ungeachtet der Frage der Präjudizialität - keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 8 StVO 1960 bestehen.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer wendet, ist ihm zu erwidern, dass wiederholte Bestrafungen und wiederholte Entziehungen der Lenkberechtigung (zuletzt für 16 Monate bis 16. Dezember 1999) ihn nicht davon abgehalten haben, bereits am 25. August 2000 wiederum ein Alkoholdelikt im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen zu begehen. Die Auffassung der belangten Behörde, es bedürfe eines Wohlverhaltens des Beschwerdeführers in der Dauer von 24 Monaten, um eine Änderung seiner Sinnesart im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG und damit die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit annehmen zu können, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 23. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110151.X00

Im RIS seit

25.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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