Norm
AO §53aRechtssatz
Gegen einen Ausgleichsbürgen iS des § 53 a Abs 1 Satz 2 AO kann von einem Gläubiger des Ausgleichsschuldners nur auf Grund der Eintragung im Anmeldungsverzeichnis als Exekutionstitel, nicht aber auf Grund eines gegen den Ausgleichsschuldner vor oder nach Ausgleichseröffnung erwirkten Urteils unmittelbar Exekution geführt werden; es ist vielmehr in letzterem Fall ein Exekutionstitel unmittelbar gegen den Ausgleichsbürgen erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0000755Dokumentnummer
JJR_19590303_OGH0002_0030OB00072_5900000_001