RS OGH 1959/3/3 3Ob72/59

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Veröffentlicht am 03.03.1959
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Norm

AO §53a
EO §7 Bc

Rechtssatz

Gegen einen Ausgleichsbürgen iS des § 53 a Abs 1 Satz 2 AO kann von einem Gläubiger des Ausgleichsschuldners nur auf Grund der Eintragung im Anmeldungsverzeichnis als Exekutionstitel, nicht aber auf Grund eines gegen den Ausgleichsschuldner vor oder nach Ausgleichseröffnung erwirkten Urteils unmittelbar Exekution geführt werden; es ist vielmehr in letzterem Fall ein Exekutionstitel unmittelbar gegen den Ausgleichsbürgen erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0000755

Dokumentnummer

JJR_19590303_OGH0002_0030OB00072_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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