Norm
KFG 1955 §18Rechtssatz
Abstellen und Beleuchtung eines defekt gewordenen Anhängers am Rand einer Bundesstraße. Der zur Lenkung befähigte Eigentümer eines Kraftfahrzeuges kann grundsätzlich die Lenkung seines Fahrzeuges jederzeit wieder an sich ziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0065484Dokumentnummer
JJR_19590305_OGH0002_0090OS00333_5800000_001