Norm
KFG 1955 §85 Abs1 ARechtssatz
1. Hinschwenken und Herschwenken der Lichtquelle ist eine zweckmäßigere Sicherung eines defekten Fahrzeuges als eine starre Beleuchtung.
2. Übernimmt der mitfahrende Eigentümer die Verfügungsgewalt über sein Kraftfahrzeug, so geht mit diesem Zeitpunkt auch die volle Verantwortung für die Beobachtung aller Verkehrsvorschriften auf ihn über.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0065940Dokumentnummer
JJR_19590305_OGH0002_0090OS00333_5800000_002