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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des E in D, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Dr. Waibelstraße 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 13. Februar 2002, Zl. Ib-277-16/2002, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung entzogen und die Entziehungsdauer gemäß § 25 FSG mit vier Monaten (ab Zustellung des angefochtenen Bescheides) festgesetzt.
In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 10. Februar 2001 um 04.00 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholgehalt 1,78 Promille) einen Pkw auf einer näher bezeichneten Straße gelenkt. Er sei dabei von der Straße abgekommen und habe einen Kabelverteilerschrank der VKW schwer beschädigt. Der Beschwerdeführer habe seine Fahrt fortgesetzt ohne anzuhalten. Er sei nach Hause gefahren und habe sich zu Bett begeben. Ein am 10. Februar 2001 um 14.04 Uhr mit dem Beschwerdeführer durchgeführter Alkomattest habe einen Atemalkoholgehalt von 0,39 mg/l ergeben. Er habe bei seiner Vernehmung am 10. Februar 2001 angegeben, nach dem Unfall bis zum Alkomattest keinen Alkohol konsumiert zu haben. Erst zwei Monate nach dem Unfall - inzwischen rechtsfreundlich vertreten - habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe nach dem Unfall zu Hause eine 0,75 l Flasche Rotwein alleine ausgetrunken.
Der Beschwerdeführer sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 5. November 2001 wegen der Übertretungen des § 4 Abs. 1 lit. a, des § 4 Abs. 5 sowie des § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden. In seinem Gutachten vom 6. März 2001 habe der Amtsarzt schlüssig ausgeführt, dass der Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers bei einer durchschnittlichen Abbaurate von 0,1 Promille zum Tatzeitpunkt 1,78 Promille betragen habe. Der Beschwerdeführer weise eine rechtskräftige Vorstrafe wegen der Übertretung des § 36 lit. a KFG 1967 auf.
Auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen habe. Da der Beschwerdeführer die Nachtrunkbehauptung erst zwei Monate nach dem Vorfall aufgestellt habe, sei davon auszugehen, dass die Behauptung des Nachtrunkes eine bloße Schutzbehauptung sei. Die seit der Tat verstrichene Zeit falle nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, weil er gewusst habe, dass in dieser Zeit das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt worden sei, das mit dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 5. November 2000 abgeschlossen worden sei. Seit der am 16. März 2001 erfolgten Zustellung einer Ladung habe er auch gewusst, dass gegen ihn das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung geführt werde. Der Unrechtsgehalt der weiteren vom Beschwerdeführer begangenen Übertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 wiege schwer. Die gemäß § 7 Abs. 5 FSG vorgenommene Wertung führe zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer als verkehrsunzuverlässig anzusehen sei und die Verkehrszuverlässigkeit erst in vier Monaten wieder erlangen werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:
Das Beschwerdevorbringen richtet sich gegen die Annahme, der Beschwerdeführer habe das als bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG anzusehende Alkoholdelikt vom 10. Februar 2001 begangen. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Tatsachenfeststellungen geltend. Weiters wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht, weil der angefochtene Bescheid weder Tatzeit noch Tatort gesetzmäßig konkretisiert habe. Auch die "Strafbemessung" sei unrichtig, weil als Milderungsgrund hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Aufwachen zur Unfallstelle begeben habe, um den Schaden zu besichtigen und die Meldung an die Geschädigte zu machen.
Soweit der Beschwerdeführer die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Annahme bekämpft, er habe am 10. Februar 2001 eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist ihm zu erwidern, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kraftfahrbehörden an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden sind (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2001/11/0237, mwN). Die belangte Behörde hatte daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das ihm angelastete Alkoholdelikt begangen hat. Eine selbständige Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer diese Übertretung begangen hat, war ihr demnach verwehrt.
An dieser Bindung kann auch die Einbringung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 5. November 2001 nichts ändern. Würde sich nachträglich (als Folge einer allfälligen Aufhebung des Strafbescheides) herausstellen, dass der Beschwerdeführer diese strafbare Handlung nicht begangen hat, könnte dies nur in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung finden (siehe auch dazu das zuvor zitierte hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, mwN).
Mit den Ausführungen betreffend die Konkretisierung von Tatort und Tatzeit und die Unrichtigkeit der Strafbemessung geht der Beschwerdeführer an der Tatsache vorbei, dass es sich beim Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nicht um ein (Verwaltungs-)Strafverfahren handelt, sondern um ein Administrativverfahren. Das offensichtlich auf die Erfordernisse des Spruches gemäß § 44a Z. 1 VStG und die Strafbemessung nach § 19 VStG abzielende Vorbringen geht demnach ins Leere.
Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am 23. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002110069.X00Im RIS seit
01.07.2002