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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist; Unkenntnis über den richtigen Rechtsweg kein Wiedereinsetzungsgrund; Abweisung des unter einem gestellten Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosSpruch
I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
II. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht bewilligt.
Begründung
Begründung:
I. Der Antragsteller hat die sechswöchige Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde versäumt und beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Einschreiter begründet selbst die Fristversäumnis damit, daß er fälschlicherweise auf der Entscheidung einer objektiv unzuständigen Behörde beharrt hat, anstatt sich rechtzeitig an den Verfassungsgerichtshof zu wenden. Unkenntnis über den richtigen Rechtsweg bildet nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. bereits VfSlg. 3537/1959). Der Antrag auf Wiedereinsetzung war schon deshalb abzuweisen.
II. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, mußte sein unter einem mit dem Wiedereinsetzungsantrag gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG).
III. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO i.V.m. §35 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z1 VerfGG ohne weiteres Verfahren gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B379.1999Dokumentnummer
JFT_10009393_99B00379_00