Norm
AußStrG §9 J1Rechtssatz
Ohne Mitfertigung des Kommanditisten, dessen Anteil iS des Vermögensvertrages BGBl Nr 119/1958 rückübertragen wurde, kann die Registrierung von Anteilen anderer Kommanditisten oder der Änderung der Höhe eines solchen Anteiles nicht erfolgen, wenn der nicht beigezogene Kommanditist auch noch nicht im Register aufscheint. Der nicht beigezogenen Kommanditist hat gegen den Eintragungsbeschluß ein Rekursrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0006884Dokumentnummer
JJR_19590310_OGH0002_0030OB00075_5900000_001