Norm
1.StVDG §4Rechtssatz
Ist eine Sache, die früher dem Deutschen Reich oder einer seiner Einrichtungen gehört hat, auf Grund des Staatsvertrages auf die Republik Österreich übergegangen, kann sie nicht für Forderungen aus dem Erwerbsgeschäft des Deutschen Reiches in Anspruch genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0072922Dokumentnummer
JJR_19590310_OGH0002_0030OB00089_5900000_002