Norm
ABGB §1311 IIcRechtssatz
Haftung des Baupoliers, der den Dienstnehmern anderer am Bau beteiligter Unternehmer das noch nicht ordungsgemäß fertiggestellte Gerüst zur Benützung freigibt, für die Folgen des Sturzes eines Dienstnehmers eines Neben - Unternehmers vom Gerüste.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0033525Dokumentnummer
JJR_19590311_OGH0002_0020OB00408_5800000_001