Norm
ABGB §1295 IIcRechtssatz
Für die Schäden, welche den Patienten an Universitätskliniken durch Verschulden ihrer Organe (Erfüllungsgehilfen) zugefügt wurden, haftet jedenfalls der Bund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0022961Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011