Norm
EheG §49 A2Rechtssatz
Ein unsittliches Verhalten kann auch dann einen Scheidungsgrund bilden, wenn es keine Ehepflicht verletzt. Zur schweren Eheverfehlung wird es dann, wenn es die Grundlagen der Ehe untergräbt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0056709Dokumentnummer
JJR_19590311_OGH0002_0050OB00120_5900000_001