RS OGH 1959/3/11 6Ob74/59, 8Ob10/72, 1Ob36/80 (1Ob37/80), 6Ob696/82, 2Ob574/83, 7Ob17/88, 2Ob2059/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1959
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Norm

ABGB §1497 IVC
ZPO §160

Rechtssatz

Nicht nur bei Ruhen des Verfahrens, sondern auch im Fall einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 160 ZPO könnte aus der Unterlassung einer Verfahrensaufnahme seitens des durch den verstorbenen Anwalt vertreten gewesenen Klägers auf beharrliche Untätigkeit geschlossen werden, an welches Kriterium von Lehre und Judikatur der Verlust der mit der Klagseinbringung bewirkten Verjährungsunterbrechung geknüpft wird. Ein solcher Schluß könnte auch gezogen werden, wenn der Beklagte eine Antragstellung zur Bewirkung der Aufnahme des Verfahrens (§ 160 Abs 2 ZPO) unterlassen hat. Wenn sich der Kläger über die verfahrensrechtliche Lage aber nicht im Klaren ist, darüber als Laie gar nicht im Klaren sein kann, weil ihm unzulängliche oder verfehlte Erledigungen der Gerichtsbehörden zugingen (im vorliegenden Fall wurde Ruhen des Verfahrens nach Ladung des mittlerweiligen Stellvertreters zu einer Streitverhandlung angenommen), ist eine solche Schlußfolgerung zum Nachteil des Klägers noch weit schwerer zu ziehen, als wenn sein Verhalten unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen ist, es sei ihm bekannt oder doch bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit ohne weiters erkennbar gewesen, daß er durch eigene Untätigkeit selbst den Fortgang des Prozesses hemmt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 74/59
    Entscheidungstext OGH 11.03.1959 6 Ob 74/59
  • 8 Ob 10/72
    Entscheidungstext OGH 01.02.1972 8 Ob 10/72
    Vgl; Beisatz: Unterlassung der Verfahrensaufnahme durch fast 1 1/2 Jahre. (T1)
  • 1 Ob 36/80
    Entscheidungstext OGH 04.03.1981 1 Ob 36/80
    Vgl; nur: Nicht nur bei Ruhen des Verfahrens, sondern auch im Fall einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 160 ZPO könnte aus der Unterlassung einer Verfahrensaufnahme seitens des durch den verstorbenen Anwalt vertreten gewesenen Klägers auf beharrliche Untätigkeit geschlossen werden, an welches Kriterium von Lehre und Judikatur der Verlust der mit der Klagseinbringung bewirkten Verjährungsunterbrechung geknüpft wird. (T2) Beisatz: 2 1/2 Jahre (T3)
  • 6 Ob 696/82
    Entscheidungstext OGH 19.05.1983 6 Ob 696/82
    Auch; Beisatz: Hier: Unterlassung einer zur Verfahrensfortsetzung notwendigen Prozeßhandlung mehr als fünfzehn Monate ohne plausiblen Grund. (T4)
  • 2 Ob 574/83
    Entscheidungstext OGH 27.11.1984 2 Ob 574/83
    nur T2; Beisatz: Einundzwanzig Monate. (T5)
  • 7 Ob 17/88
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 17/88
    nur T2; Veröff: VersRdSch 1989,61
  • 2 Ob 2059/96z
    Entscheidungstext OGH 24.06.1996 2 Ob 2059/96z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: keine beharrliche Untätigkeit, wenn der Kläger vom Tod seines Vertreters keine Kenntnis hatte; es kann von ihm nicht verlangt werden, daß er innerhalb von acht Monaten Schritte zur Fortsetzung des Verfahrens unternimmt. Auf das Verhalten des mittlerweiligen Stellvertreters ist nicht abzustellen, da dieser nicht Vertreter des Klägers ist. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0034601

Dokumentnummer

JJR_19590311_OGH0002_0060OB00074_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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