Norm
ABGB §1497 IVCRechtssatz
Nicht nur bei Ruhen des Verfahrens, sondern auch im Fall einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 160 ZPO könnte aus der Unterlassung einer Verfahrensaufnahme seitens des durch den verstorbenen Anwalt vertreten gewesenen Klägers auf beharrliche Untätigkeit geschlossen werden, an welches Kriterium von Lehre und Judikatur der Verlust der mit der Klagseinbringung bewirkten Verjährungsunterbrechung geknüpft wird. Ein solcher Schluß könnte auch gezogen werden, wenn der Beklagte eine Antragstellung zur Bewirkung der Aufnahme des Verfahrens (§ 160 Abs 2 ZPO) unterlassen hat. Wenn sich der Kläger über die verfahrensrechtliche Lage aber nicht im Klaren ist, darüber als Laie gar nicht im Klaren sein kann, weil ihm unzulängliche oder verfehlte Erledigungen der Gerichtsbehörden zugingen (im vorliegenden Fall wurde Ruhen des Verfahrens nach Ladung des mittlerweiligen Stellvertreters zu einer Streitverhandlung angenommen), ist eine solche Schlußfolgerung zum Nachteil des Klägers noch weit schwerer zu ziehen, als wenn sein Verhalten unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen ist, es sei ihm bekannt oder doch bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit ohne weiters erkennbar gewesen, daß er durch eigene Untätigkeit selbst den Fortgang des Prozesses hemmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0034601Dokumentnummer
JJR_19590311_OGH0002_0060OB00074_5900000_001