Norm
ZPO §484Rechtssatz
Rechtsmittelverzicht und Rechtsmittelzurücknahme sind Prozesshandlungen und müssen dem Gericht gegenüber ausdrücklich erklärt werden. - Überweist der Beklagte den ihm vom Urteil zur Zahlung auferlegten Betrag an den Kläger, so kann sein Verhalten weder als Rechtsmittelverzicht noch als Zurücknahme des von ihm bereits erhobenen Rechtsmittels gewertet werden.
Entscheidungstexte