Norm
ReichsheimstättenG §1Rechtssatz
Das ReichsheimstättenG ist auch heute noch anwendbar. Die Frage, wer nunmehr als Ausgeber im Sinne des § 1 ReichsheimstättenG anzusehen ist und zu wessen Gunsten daher das Vorkaufsrecht und der Heimfallsanspruch bestehen, muß auf Grund der jetzt geltenden Gesetze und internationalen Verträgen entschieden werden. Das Begehren auf Einverleibung des Eigentums mit den Beschränkungen nach dem ReichsheimstättenG ist gegenüber dem Begehren auf Übertragung des unbeschränkten Eigentums ein minus, nicht ein aliud.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0041077Dokumentnummer
JJR_19590318_OGH0002_0050OB00351_5800000_001