RS OGH 1959/3/18 5Ob351/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1959
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Norm

ReichsheimstättenG §1
ReichsheimstättenG §11
ReichsheimstättenG §12
ZPO §405 DIId

Rechtssatz

Das ReichsheimstättenG ist auch heute noch anwendbar. Die Frage, wer nunmehr als Ausgeber im Sinne des § 1 ReichsheimstättenG anzusehen ist und zu wessen Gunsten daher das Vorkaufsrecht und der Heimfallsanspruch bestehen, muß auf Grund der jetzt geltenden Gesetze und internationalen Verträgen entschieden werden. Das Begehren auf Einverleibung des Eigentums mit den Beschränkungen nach dem ReichsheimstättenG ist gegenüber dem Begehren auf Übertragung des unbeschränkten Eigentums ein minus, nicht ein aliud.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 351/58
    Entscheidungstext OGH 18.03.1959 5 Ob 351/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0041077

Dokumentnummer

JJR_19590318_OGH0002_0050OB00351_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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