Norm
ABGB §539 idF ErbRÄG 2015Rechtssatz
Die Grundsätze des § 540 ABGB gelten auch für Legatsunwürdigkeit. Da Erbunwürdigkeit ein gegen den Erblasser begangenes Verbrechen im strafrechtlichen Sinn voraussetzt (wie SZ XXIV 21), kann sie aus der Übertretung des Familiendiebstahls nach § 463 StG nicht abgeleitet werden (hiezu: Stiefeltern - Stiefkinder; mit Hinweisen auf gegenteilige Lehre und Judikatur).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0012264Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2020