Norm
ABGB §897Rechtssatz
Vereinbart der Versicherungsnehmer mit dem Vermittlungsagenten des Versicherers bei Ausstellung des schriftlichen Versicherungsantrages mündlich, dass der Vertrag erst bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses in Kraft treten solle, so ist er vorher nicht zur Prämienzahlung verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0017475Dokumentnummer
JJR_19590320_OGH0002_0030OB00522_5800000_001