Norm
VersVG §5Rechtssatz
Die gesetzliche Vollmacht des Versicherungsagenten reicht nicht zur Entgegennahme eines Antrages auf Abschluß eines Scheingeschäftes, weil es sich dabei um keinen Antrag auf Abschluß eines Versicherungsvertrages handelt. Der Versicherungsnehmer kann sich daher auf eine derartige Vereinbarung mit dem Versicherungsagenten nicht berufen. Für eine Anwendung der Vorschrift des § 5 VersVG ist kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0080319Dokumentnummer
JJR_19590320_OGH0002_0030OB00520_5800000_001