Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Ein Angeklagter kann als Beschwerdeführer nicht mit Erfolg geltend machen, daß die Feststellungen des Erstgerichtes für ihn auch günstigere Schlußfolgerungen zugelassen hätten. Ebensowenig vermag die Staatsanwaltschaft mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 StPO, der sich nur gegen formelle Verstöße des Erstgerichtes in der Richtung eines Begründungsmangels richten kann, durchzusetzen, daß dem Erstgericht ein formeller Verstoß zum Vorwurf gemacht werden kann, weil es aus seinen Feststellungen eine für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerung sich zu eigen gemacht hat.
Entscheidungstexte