Norm
AngG §23 Abs7 VIIRechtssatz
Das im § 25 KO normierte Recht des Dienstnehmers, im Falle des Konkurses des Dienstgebers das Dienstverhältnis ohne Kündigung zu lösen, bedeutet einen über die Austrittsgründe des § 26 AngG hinausgehenden weiteren Austrittsgrund des Angestellten, bei dessen Vorliegen dem Angestellten der Abfertigungsanspruch nach § 23 Abs 7 AngG nicht verlorengeht. Der Abfertigungsanspruch des Angestellten ist im Falle der Lösung des Dienstverhältnisses durch ihn nach § 25 KO gemäß dem § 46 Z 3 KO eine Masseforderung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0028747Dokumentnummer
JJR_19590324_OGH0002_0040OB00033_5900000_001