RS OGH 1959/4/1 7Os218/58, 7Os90/59, 8Os237/61, 10Os226/69, 11Os244/71, 13Os18/74, 12Os14/80, 12Os17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.1959
beobachten
merken

Norm

StPO §281 Abs1 Z4 B
StPO §281 Abs1 Z5 C

Rechtssatz

Die Unterlassung bestimmter Erhebungen kann nicht nach § 281 Z 5 StPO, sondern, wenn in der Hauptverhandlung ein entsprechender Antrag gestellt wurde, nur nach § 281 Z 4 StPO gerügt werden.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten