Die Unterlassung bestimmter Erhebungen kann nicht nach § 281 Z 5 StPO, sondern, wenn in der Hauptverhandlung ein entsprechender Antrag gestellt wurde, nur nach § 281 Z 4 StPO gerügt werden.
Vgl auch; Beisatz: Die Nichtausschöpfung aller möglichen - gar nicht beantragten - Beweismittel stellt weder den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO noch einen anderen her. (T1)
Beisatz: Nichtausschöpfung von Beweismitteln kann nur unter der Voraussetzung einer erfolglos gebliebenen Antragstellung in der Hauptverhandlung Nichtigkeit (nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO) bewirken. (T2)
Auch; Beisatz: Unterbliebene Sachverhaltsaufklärung ist nicht Gegenstand einer Mängelrüge und kann auch nicht unter dem Aspekt einer Aufklärungsrüge (vgl Z 5a des § 281 Abs 1 StPO) mit Grundrechtsbeschwerde geltend gemacht werden. (T6)