Norm
StPO §47 AaRechtssatz
1) Voraussetzung zum Anschluß als Privatbeteiligter ist, dass ein Offizialdelikt vorliegt und durch dieses Delikt, welches Gegenstand des bestimmten Strafverfahrens bildet, mittelbar oder unmittelbar jemand in seinen Rechten verletzt wurde. Ist dies nicht der Fall, kommt ihm die Stellung eines Privatbeteiligten nicht zu und mangelt ihm daher auch die Legitimation zur Stellung eines Ablehnungsantrages. Der Ablehnungsantrag ist zurückzuweisen.
2) Über die Zulässigkeit des Anschlusses als Privatbeteiligter ist bereits im Vorverfahren zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0096676Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.10.2010