RS OGH 1959/4/1 7Ns38/58, 13Os51/10i

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Veröffentlicht am 01.04.1959
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Norm

StPO §47 Aa
StPO §72

Rechtssatz

1) Voraussetzung zum Anschluß als Privatbeteiligter ist, dass ein Offizialdelikt vorliegt und durch dieses Delikt, welches Gegenstand des bestimmten Strafverfahrens bildet, mittelbar oder unmittelbar jemand in seinen Rechten verletzt wurde. Ist dies nicht der Fall, kommt ihm die Stellung eines Privatbeteiligten nicht zu und mangelt ihm daher auch die Legitimation zur Stellung eines Ablehnungsantrages. Der Ablehnungsantrag ist zurückzuweisen.

2) Über die Zulässigkeit des Anschlusses als Privatbeteiligter ist bereits im Vorverfahren zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ns 38/58
    Entscheidungstext OGH 01.04.1959 7 Ns 38/58
  • 13 Os 51/10i
    Entscheidungstext OGH 19.08.2010 13 Os 51/10i
    Auch; Beisatz: Hier: Keine Stellung als Privatbeteiligter mangels eines aus der Tat entstandenen Schadens, demnach keine Rechtsmittellegitimation. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0096676

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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