Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BDG 1979 §14 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. Rudolf Rammel, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Pöckgasse 18, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 21. November 2001, Zl. 122020- HC/01, betreffend Versetzung in den Ruhestand (§ 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1950 geborene Beschwerdeführer steht seit 1. Dezember 2001 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war zuletzt der GIS Gebühren Info Service GesmbH (im Folgenden: GIS GesmbH) dienstzugeteilt.
Nach der Aktenlage richtete der Beschwerdeführer am 5. September 2001 an die belangte Behörde ein Schreiben folgenden Inhaltes:
"Betrifft: Versetzung in den Ruhestand infolge dauernder Dienstunfähigkeit
Hiermit ersuche ich, mich zum ehestmöglichen Termin in den Ruhestand gemäß § 14 BDG zu versetzen, da ich mich infolge meiner körperlichen und geistigen Verfassung nicht mehr in der Lage sehe, die mit meinem oder einem ähnlichen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben zu erfüllen.
Ich ersuche um ehestmögliche bescheidmäßige Erledigung."
In der rechten oberen Ecke dieses Schreibens findet sich ein Vermerk "31.12.01".
Dem Schreiben ist weiters ein vom Beschwerdeführer unterfertigter Erhebungsbogen angeschlossen, in dem dieser angab, er halte sich definitiv seit 4. September 2001 für dienstunfähig. Die Dienstunfähigkeit habe "bereits Monate davor" begonnen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. November 2001 versetzte diese den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979 (im Folgenden: BDG 1979), mit Ablauf des 30. November 2001 in den Ruhestand.
Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 sei der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig sei. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 5. September 2001 um Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen angesucht. Nach dem Gutachten eines Amtssachverständigen sei der Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage, seine dienstlichen Aufgaben als Referent für rechtliche Angelegenheiten mit Sonderprojekten im Service Center Wien bei der Gebühren Info GmbH zu erfüllen, weil ihm Tätigkeiten mit viel Kundenverkehr sowie unter dauernd besonderem Zeitdruck nicht mehr möglich seien. Auch einen gleichwertigen Arbeitsplatz könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausfüllen. Die ärztlichen Ausführungen seien schlüssig. Der Beschwerdeführer sei dienstunfähig. Er sei daher nach der im Spruch genannten Gesetzesstelle auf seinen Antrag hin in den Ruhestand zu versetzen gewesen.
In den Verwaltungsakten ist weiters ein Schreiben des Geschäftsführers der GIS GesmbH vom 13. Dezember 2001 enthalten.
In diesem heißt es:
"Mein Mitarbeiter, Mag. G, hat in seiner Funktion als Dienstleister für die bei der GIS ... verwendeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter anderem in Personalfragen, Ihr Ansuchen wunschgemäß aufgenommen und auf Ihr Ersuchen hin an das in der Österreichischen Post AG eingerichtete Personalamt zuständigkeitshalber weitergeleitet; dabei hat er mit Ihnen die Formalitäten erledigt. Er hat Ihren geäußerten Wunsch, unter Wahrung der nächsten Gehaltsstufenvorrückung in den Ruhestand versetzt zu werden, wie zugesagt an die entscheidungsbefugte Stelle weitergeleitet - dies wurde auch mit Ihrem Wissen in den an das Personalamt gerichteten Unterlagen vermerkt - und Ihnen dabei auch mehrmals mitgeteilt, dass kompetenzrechtlich eine diesbezügliche Zusage durch ihn nicht erfolgen kann; eine Zusage hätte sogar eine Amtsanmaßung bedeutet und wäre unter Umständen strafrechtlich zu verfolgen.
Auch vor Verkündung des Bescheides hat er über Ihr Ersuchen nochmals mit dem Personalamt für Sie Kontakt aufgenommen, um die Berücksichtigung Ihres Wunsches noch zu erwirken. Allerdings hat das Personalamt an der - von der GIS ... nicht beeinflussbaren - Entscheidung, Sie mit Ablauf des 30. November 2001 in den Ruhestand zu versetzen, festgehalten."
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21. November 2001 richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in welcher sich der Beschwerdeführer erkennbar in dem von ihm angenommenen Recht verletzt erachtet, auf Grund seines Antrages vom 5. September 2001 nicht schon zum 30. November 2001 in den Ruhestand versetzt zu werden. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei zuletzt der Firma GIS GesmbH zur Dienstleistung zugeteilt gewesen. Prokurist dieser Firma sei Mag. G. Anfang August 2001 sei er von diesem Prokuristen gefragt worden, ob er nicht etwa daran denke, in den Ruhestand zu treten. Diesen Vorschlag habe er zunächst abgelehnt, habe aber schließlich unter der Bedingung zugestimmt, dass die Versetzung in den Ruhestand zum 31. Dezember 2001 erfolge. Daraufhin habe Mag. G in Anwesenheit des Beschwerdeführers ein Formular über den Antrag auf Pensionierung ausgefüllt, danach habe der Beschwerdeführer dieses Formular unterfertigt. In diesem Pensionsantrag sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Versetzung in den Ruhestand mit 31. Dezember 2001 erfolge. Dies sei aus Gründen der Ruhegenussbemessung für den Beschwerdeführer von besonderer Bedeutung gewesen. Von Mag. G sei dem Beschwerdeführer ausdrücklich zugesichert worden, dass seine Versetzung mit 31. Dezember 2001 erfolgen werde, was für ihn auch der Grund für die Unterfertigung des Antrages auf Versetzung in den Ruhestand vom 5. September 2001 gewesen sei. Anders als bei ihm sei in Ansehung der Mehrzahl der in diesem Zeitraum in den Ruhestand versetzten bei der GIS GesmbH tätigen Beamten die Ruhestandsversetzung erst zum 31. Dezember 2001 verfügt worden. Im Übrigen habe auch das amtsärztliche Gutachten vom 17. November 2001 die Ruhestandsversetzung keineswegs als notwendige Sofortmaßnahme vorgesehen, sondern lediglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf längere Sicht hin die mit dem Sonderprojekt im Service Center Wien verbundenen Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vollständig erfüllen werde können. Der Antrag vom 5. September 2001 stelle "zivilrechtlich" ein Anbot dar, dessen wesentlicher Bestandteil eben der Stichtag 31. Dezember 2001 gewesen sei. Dieses Anbot habe nur in seiner Gesamtheit oder gar nicht angenommen werden können, nicht aber mit veränderten Bedingungen. Der Beschwerdeführer sei durch den angefochtenen Bescheid in dem im öffentlichen Recht allgemein anerkannten Vertrauensschutz verletzt. Den Mitarbeitern der GIS GesmbH sei bekannt gewesen, dass für den Beschwerdeführer eine wesentliche Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand der Stichtag 31. Dezember 2001 gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte seitens der Mitarbeiter der GIS GesmbH darauf hingewiesen werden müssen, dass ein früherer Stichtag für seine Pensionierung angenommen werde. In diesem Fall hätte er seinen Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgefüllt. Hiedurch hätte er seine Rechte wahren können. Dem Beschwerdeführer sei zu den eingeholten ärztlichen Gutachten kein rechtliches Gehör gewährt worden. Er sei auch in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt, zumal nahezu alle vergleichbaren Anträge von Beamten, die der GIS GmbH zur Dienstleistung zugeteilt gewesen seien, mit Stichtag 31. Dezember 2001 erledigt worden seien.
§ 14 Abs. 1, 3 und 5 BDG 1979 in der Fassung dieser Gesetzesbestimmung durch das BGBl. I Nr. 123/1998 lautet:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
...
(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
...
(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 2000/12/0187, ausgesprochen hat, vermittelt § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BDG 1979 dem Beamten folgende Rechtsansprüche:
a) Den Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen seiner Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 3 leg. cit. Die Verletzung dieses Rechtes kommt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dann in Betracht, wenn der vom Beamten gestellte Antrag auf Ruhestandsversetzung von der Dienstbehörde abgewiesen oder nicht erledigt wurde;
b) den Anspruch auf Nichtversetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte nicht dienstunfähig im Sinne des § 14 Abs. 3 leg. cit. ist. Die Verletzung dieses Rechtes kommt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dann in Betracht, wenn die Dienstbehörde den Beamten von Amts wegen in den Ruhestand versetzt hat.
Im Beschwerdefall wurde das mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren, welches zur Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers geführt hat, auf Grund seines Antrages vom 5. September 2001 eingeleitet. Ob aus dem in der rechten oberen Ecke dieses Antrages befindlichen Vermerk "31.12.01" (allenfalls im Zusammenhang mit den gegenüber Mag. G abgegebenen und von diesem allenfalls an die belangte Behörde weitergeleiteten mündlichen Erklärungen) entgegen dem Wortlaut dieses Antrages, wonach um Versetzung in den Ruhestand "zum ehestmöglichen Termin" angesucht wird, der Wille des Beschwerdeführers abzuleiten war, nicht vor dem 31. Dezember 2001 in den Ruhestand versetzt zu werden, kann - wie im Folgenden noch näher dargelegt werden wird - dahingestellt bleiben.
Dass der Beschwerdeführer diesen (verfahrenseinleitenden) Antrag bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hätte, hat er nicht vorgebracht. Soweit das Beschwerdevorbringen nun darauf abzielt, zwar nicht die Voraussetzungen für die Ruhestandsversetzung an sich in Frage zu stellen, sondern nur das Vorliegen der Dienstunfähigkeit zu dem von der belangten Behörde angenommenen Zeitpunkt (hier mit Ablauf des 30. November 2001), ist, dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 17. August 2000 folgend, Nachstehendes zu bemerken:
Unter Zugrundelegung einer typologischen Betrachtung hat der Gesetzgeber den Regelfall vor Augen, dass der Beamte im Zeitpunkt seiner Antragstellung nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 vom Vorliegen seiner Dienstunfähigkeit nach Abs. 3 ausgeht und das Zutreffen dieser Auffassung in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren (vgl. dazu insbesondere § 14 Abs. 4 BDG 1979) von der Dienstbehörde zu prüfen ist. Erweist sich der Antrag nach Auffassung der Dienstbehörde als berechtigt, so ist nach dem Konzept des § 14 BDG 1979 die Ruhestandsversetzung durch (rechtsgestaltenden) Bescheid mit Wirkung pro futuro (vgl. dazu § 14 Abs. 5 leg. cit.) auszusprechen. Daraus ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes abzuleiten, dass der Beamte weder ein Recht auf Ruhestandsversetzung zu einem von ihm genannten Ende eines (in der Zukunft liegenden) Kalendermonates hat noch den für die Wirksamkeit der auf Grund seines Antrages erfolgten Ruhestandsversetzung maßgebenden Zeitpunkt mit dem Vorbringen überprüfen lassen kann, das Vorliegen der Voraussetzungen stünde zu diesem Termin noch nicht hinreichend fest. Nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides richtet sich - jedenfalls im Normalfall (eine abweichende Fallkonstellation wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet) - der Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginn der Ruhestandsversetzung nach dem ersten Fall des § 14 Abs. 5 BDG 1979, wenn - wie im Beschwerdefall - die oberste Dienstbehörde in erster und letzter Instanz die Ruhestandsversetzung ausgesprochen hat. Aus § 14 Abs. 5 BDG 1979 lässt sich im gegebenen Zusammenhang lediglich ein subjektives Recht des Beamten ableiten, nicht rückwirkend, d.h. ab einem vor dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung liegenden Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt zu werden.
Selbst wenn dem Antrag des Beschwerdeführers vom 5. September 2001 zu entnehmen gewesen wäre, dass dieser auf eine Ruhestandsversetzung erst zum 31. Dezember 2001 gerichtet war, so zöge eine solche Anführung des (gewünschten) Zeitpunktes der Ruhestandsversetzung vor dem Hintergrund der oben dargelegten rechtlichen Unerheblichkeit für den sich durch Abschluss des Verfahrens ergebenden Wirksamkeitsbeginn der Ruhestandsversetzung jedenfalls nicht die Unwirksamkeit dieses vom Beschwerdeführer gestellten Antrages nach sich (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 17. August 2000), zumal sich nicht nur bei typologischer Betrachtung, sondern auch im Einzelfall des Beschwerdeführers ergibt, dass sich dieser, wie aus den Angaben in dem von ihm unterfertigten "Erhebungsbogen" entnommen werden kann, nach eigener Einschätzung "seit 4. September 2001 definitiv" für dienstunfähig gehalten hat. Der Beschwerdeführer erstattet auch kein hinreichend präzises Vorbringen, aus dem abgeleitet werden könnte, er habe am 4. September 2001 konkrete Anhaltspunkte dafür gehabt, dass seine dauernde Dienstunfähigkeit gerade im Dezember 2001 eintreten werde, wogegen sie weder bei Antragstellung vorgelegen, noch mit ihrem Eintritt zu einem früheren Zeitpunkt zu rechnen gewesen sei.
Der zitierten Vorjudikatur folgend liegt im Beschwerdefall keine amtswegige Ruhestandsversetzung vor, bei der dem Beamten - wie oben dargelegt - nach dem BDG 1979 andere subjektive Rechte eingeräumt sind als bei einer auf Grund seines Antrages erfolgten Ruhestandsversetzung, nämlich insbesondere das Recht auf Unterbleiben derselben in Ermangelung einer Dienstunfähigkeit.
Insoweit sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Zusagen des (nach seiner Auffassung der belangten Behörde zuzurechnenden) Mag. G auf eine Verletzung des Vertrauensschutzes beruft, ist ihm zu entgegnen, dass nach der oben wiedergegebene Rechtssprechung ein rechtlicher Schutz des Vertrauens eines Antragstellers nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 darauf, dass ihm die Behörde erst zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt, nicht besteht. Schließlich verkennt der Beschwerdeführer auch, dass es sich bei seiner Antragstellung nicht um ein zivilrechtliches Anbot, sondern vielmehr um eine Prozesshandlung in einem dienstrechtlichen Verfahren gehandelt hat.
Wenn der Beschwerdeführer weiters eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zum eingeholten Sachverständigengutachten sowie die Auffassung der belangten Behörde rügt, aus diesem sei eine Dienstunfähigkeit schon zum 30. November 2001 abzuleiten gewesen, ist ihm zu entgegnen, dass er nach der vorzitierten Rechtsprechung mit diesem Einwand keine Rechtsverletzung aufzeigen kann.
Der Beschwerdeführer führt schließlich ins Treffen, in vergleichbaren Fällen sei eine Ruhestandsversetzung erst zum 31. Dezember 2001 erfolgt. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass nach dem Vorgesagten die hier erfolgte Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nicht in seine subjektiven Rechte eingreift. Insoweit die Versetzung anderer Beamter zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand rechtswidrig gewesen wäre, ist ihm entgegen zu halten, dass niemand einen Anspruch darauf hat, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen - allenfalls - rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte (vgl. hiezu Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts8, Rz 1357 und VfSlg. 9110 bzw. VwSlg. NF Nr. 10390/A).
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Dem Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerde im Falle der Abweisung derselben an den Verfassungsgerichtshof abzutreten, konnte nicht entsprochen werden, weil für eine solche Abtretung keine Rechtsgrundlage besteht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 24. April 2002
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120009.X00Im RIS seit
08.07.2002