Norm
ABGB §1096 CRechtssatz
Wenn der Bestandnehmer eine Verpflichtung zur Zinszahlung eingegangen ist, obwohl von einer Benützbarkeit des schwerbeschädigten Lokales bis zu der von ihm übernommenen Instandsetzung keine Rede sein konnte, erscheint die im § 1096 ABGB statuierte gänzliche oder teilweise Zinsbefreiung auf die vereinbarte Zinszahlung für den Zeitraum vom Wirksamkeitsbeginn des Mietvertrages bis zur Inbenützungsnahme des Lokales durch den Kläger überhaupt nicht anwendbar. Die vorbezogene Gesetzesstelle setzt immer die tatsächliche Ingebrauchnahme der Bestandsache durch den Bestandnehmer voraus, bei welcher sich eine gänzliche oder teilweise, beim Vertragsabschluss nicht berücksichtigte Unbrauchbarkeit des Bestandgegenstandes ergibt. Der Bestandnehmer muss die Unbrauchbarkeit des Bestandgegenstandes, insoweit sie durch sein eigenes Verschulden vergrößert wurde, selbst vertreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0024634Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012