Norm
DSt 1872 §2 BRechtssatz
Im Sinne des § 10 Abs 1 RAO ist nicht nur der Zivilprozeßgegner, sondern auch die Partei, gegen die eine Strafanzeige erstattet wird, und auch eine solche Partei, die zwar nicht ausdrücklich als angezeigte Partei bezeichnet wird, aber der Behörde gegenüber bestimmter strafbarer Handlungen bezichtigt wird und gegen die sich nach Inhalt der Anzeige die Strafverfolgung voraussichtlich richten wird, als Gegenparteien anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0055383Dokumentnummer
JJR_19590402_OGH0002_000BKD00090_5800000_001