Norm
UWG §9 C2Rechtssatz
Im Wettbewerbsrecht greift der Markenschutz gegenüber demjenigen nicht durch, der die strittige Marke schon vor der Registrierung mit Verkehrsgeltung benützt hat; zur Vorbenützung muß daher stets auch die Durchsetzung des Zeichens kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0078820Dokumentnummer
JJR_19590407_OGH0002_0040OB00307_5900000_002