Norm
EO §78Rechtssatz
Die Art der nach § 390 Abs 2 EO zu erlegenden Sicherheit bestimmt sich - im Gegensatz zu § 391 EO - nach § 56 ZPO; es entscheidet auch hier das freie Ermessen des Gerichtes. Diesem Grundsatz entspricht auch die Übernahme der Haftungserklärung einer Sparkasse im Betrage von ..... verbunden mit der Verpflichtung, jederzeit auf gerichtliche Erklärung den Betrag bei der Einbringungsstelle zu erlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0002418Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015