RS OGH 1959/4/7 4Ob315/59, 8ObA122/01a, 17Ob36/09g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1959
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Norm

EO §78
EO §390 IVC
EO §390 IVD
EO §402
ZPO §56

Rechtssatz

Die Art der nach § 390 Abs 2 EO zu erlegenden Sicherheit bestimmt sich - im Gegensatz zu § 391 EO - nach § 56 ZPO; es entscheidet auch hier das freie Ermessen des Gerichtes. Diesem Grundsatz entspricht auch die Übernahme der Haftungserklärung einer Sparkasse im Betrage von ..... verbunden mit der Verpflichtung, jederzeit auf gerichtliche Erklärung den Betrag bei der Einbringungsstelle zu erlegen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 315/59
    Entscheidungstext OGH 07.04.1959 4 Ob 315/59
  • 8 ObA 122/01a
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 8 ObA 122/01a
    nur: Die Art der nach § 390 Abs 2 EO zu erlegenden Sicherheit bestimmt sich nach § 56 ZPO. (T1)
  • 17 Ob 36/09g
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 17 Ob 36/09g
    Vgl; Beisatz: Das Gericht bestimmt die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem Gesetzeswortlaut zwar nach freiem Ermessen, es hat dabei aber deren Zweck - die Befriedigung des Gegners der gefährdeten Partei für den Fall, dass er einen Schadenersatzanspruch insbesondere nach § 394 EO und Kostenersatzansprüche hat - im Auge zu behalten. (T2); Veröff: SZ 2010/8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0002418

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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