RS OGH 1959/4/8 3Ob134/59

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Veröffentlicht am 08.04.1959
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Norm

AO §11
AO §12

Rechtssatz

Eine innerhalb sechzig Tage vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bewilligte Zwangsverwaltung zur Hereinbringung einer Forderung, für die bereits ein älteres Pfandrecht einverleibt ist, also ein altes Absonderungsrecht besteht, wird durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht berührt; sie kann nicht nach § 12 AO eingestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 134/59
    Entscheidungstext OGH 08.04.1959 3 Ob 134/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0051936

Dokumentnummer

JJR_19590408_OGH0002_0030OB00134_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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