Norm
AO §11Rechtssatz
Eine innerhalb sechzig Tage vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bewilligte Zwangsverwaltung zur Hereinbringung einer Forderung, für die bereits ein älteres Pfandrecht einverleibt ist, also ein altes Absonderungsrecht besteht, wird durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht berührt; sie kann nicht nach § 12 AO eingestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0051936Dokumentnummer
JJR_19590408_OGH0002_0030OB00134_5900000_001