- 6 Ob 58/59
Entscheidungstext OGH 08.04.1959 6 Ob 58/59
- 4 Ob 516/75
Entscheidungstext OGH 08.04.1975 4 Ob 516/75
nur: Ein Ehebruch fällt bei der Verschuldensabwägung auch dann entscheidend ins Gewicht, wenn er nach bereits eingetretener Zerrüttung der Ehe gesetzt wurde. (T1)
- 1 Ob 713/76
Entscheidungstext OGH 14.10.1976 1 Ob 713/76
nur T1; Veröff: RZ 1977/41 S 81
- 6 Ob 567/79
Entscheidungstext OGH 25.04.1979 6 Ob 567/79
nur T1; Veröff: EFSlg 34053
- 6 Ob 642/80
Entscheidungstext OGH 25.06.1980 6 Ob 642/80
Auch; nur T1
- 7 Ob 544/82
Entscheidungstext OGH 04.03.1982 7 Ob 544/82
Auch; Beisatz: Ein Verhalten, das nach bereits eingetretener Zerrüttung der Ehe gesetzt worden ist kann im allgemeinen eine mildere Beurteilung erfahren als ein Verhalten, das die Zerrüttung erst herbeigeführt hat. (T2)
- 1 Ob 521/83
Entscheidungstext OGH 23.02.1983 1 Ob 521/83
nur: Liegt eine Eheverfehlung vor, die nach bereits eingetretener hoffnungslos völligen Zerrüttung der Ehe und nach dem vollkommenen Erlöschen der Ehegesinnung gesetzt wurde, kann ein überwiegendes Verschulden darauf nicht gestützt werden. (T3); Beisatz: Dies gilt auch für den Ehebruch. (T4)
- 2 Ob 506/85
Entscheidungstext OGH 29.01.1985 2 Ob 506/85
- 1 Ob 583/86
Entscheidungstext OGH 25.06.1986 1 Ob 583/86
Vgl
- 8 Ob 558/86
Entscheidungstext OGH 28.08.1986 8 Ob 558/86
Auch; nur T3
- 8 Ob 664/86
nur T1
- 1 Ob 590/87
nur T3
- 6 Ob 570/87
Entscheidungstext OGH 25.06.1987 6 Ob 570/87
Vgl; nur T1; Beisatz: Maßgeblich ist, ob der Ehebruch vor der vollständigen Zerrüttung der Ehe oder erst nachher begangen wurde. (T5)
- 6 Ob 513/88
Vgl auch
- 5 Ob 517/88
Vgl aber; nur T1; Beisatz: Auch für den Ehebruch gilt der Grundsatz, dass nach der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangene Eheverfehlungen bei der Beurteilung der Frage, welchen der beiden Ehegatten das überwiegende Verschulden trifft, keine entscheidende Rolle spielen. (T6)
- 4 Ob 520/88
Vgl aber
- 8 Ob 669/88
Auch; nur T1; Beisatz: Ehebruch ist eine der schwersten Eheverfehlungen, weil der darin gelegene Treuebruch regelmäßig die Vertrauensgrundlagen der ehelichen Gemeinschaft tiefgreifend und nachhaltig erschüttert. (T7)
- 1 Ob 504/89
Vgl aber; Beis wie T6
- 2 Ob 523/90
Vgl aber; Beis wie T6
- 8 Ob 647/90
Ausdrücklich gegenteilig
- 4 Ob 563/95
Entscheidungstext OGH 18.09.1995 4 Ob 563/95
Vgl aber; Beisatz: Auch ein Ehebruch muss nicht immer zum überwiegenden Verschulden führen. (T8)
- 7 Ob 2358/96g
Entscheidungstext OGH 20.11.1996 7 Ob 2358/96g
Vgl aber; Beis wie T6; Beis wie T8
- 9 Ob 71/98a
Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T4
- 3 Ob 224/98g
Vgl aber; Beis wie T6
- 9 Ob 207/00g
Vgl aber; Beisatz: Auch die Frage der Gewichtung des Ehebruches beim Schuldausspruch kann nur nach den Umständen des Einzelfalls gelöst werden. (T9); Beisatz: Zur Frage des Ehebruches ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Art VII Z 3 der Übergangsbestimmungen des Eherechts-Änderungsgesetzes 1999 - EheRÄG 1999, BGBl I Nr 125/1999, im vorliegenden Verfahren der ab 1. 1. 2000 aufgehobene
§ 47 EheG weiterhin anzuwenden ist, weil im Zeitpunkt des Inkrafttretens des EheRÄG 1999 am 1. 1. 2000 das gegenständliche Verfahren über eine Scheidungsklage, die auf
§ 47 EheG gestützt worden war, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war. (T10)
- 5 Ob 198/03h
Vgl aber; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Es kann sein, dass dem an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe schuldlosen Teil selbst aus einem nachfolgenden Ehebruch kein oder nur ein geringerer Vorwurf zu machen ist. (T11)
- 6 Ob 144/06d
Vgl aber; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T11
- 2 Ob 152/07b
Vgl aber; Beis wie T8; Beisatz: Bei der Verschuldensabwägung im Scheidungsverfahren kommt ihm nicht in jedem Fall höheres Gewicht zu als anderen Eheverfehlungen - es gelten die allgemeinen Grundsätze. (T12)
- 3 Ob 214/09f
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9
- 6 Ob 55/21p
Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T9