Norm
ZPO §391 Abs3 CRechtssatz
Zwischen der Klagsforderung aus Warenlieferungen, die im Rahmen eines Generalsvertretungsverhältnisses erfolgten, und den Gegenforderungen, die aus der Verletzung des Generalvertretungsvertrages abgeleitet werden, besteht ein rechtlicher Zusammenhang im Sinne des § 391 Abs 3 ZPO, der die Fällung eines Teilurteiles über die Klagsforderung hindert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0040853Dokumentnummer
JJR_19590409_OGH0002_0010OB00102_5900000_001