Norm
ABGB §1072Rechtssatz
Die Vereinbarung eines Vorkaufsrechtes ist nicht nur im Falle des § 1072 ABGB zulässig; es kann auch selbständig durch Vertrag begründet werden. § 1074 ABGB findet jedoch auf jeden Fall Anwendung. Danach kann das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden; es ist ein unvererbliches Recht des Berechtigten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0020438Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021