Norm
BArbSchtzV §34Rechtssatz
In der Frage eines bewussten Verstosses gegen baugesetzliche oder baubehördliche Vorschriften im Sinne des Pkt 3 Z 5 der EHVB kommt es auf das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Handlungsweise auf Seiten des Versicherungsnehmers an, nicht aber darauf, ob er die Verbotsvorschrift in ihrem Wortlaut oder ihrem genauen Umfang nach kannte und ob er wusste, dass es sich um eine baugesetzliche oder baubehördliche Vorschrift handelt. Das Bestehen einer solchen Norm ist nur eine objektive Voraussetzung der Haftungsbefreiung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0052282Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018