RS OGH 1959/4/13 IIZR39/58

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Veröffentlicht am 13.04.1959
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Norm

HGB §18 Abs2
UWG §2 D7

Rechtssatz

Führt der Inhaber eines Rundfunkeinzelhandesgeschäfts in seiner Firma den ihm zustehenden Doktortitel der Medizin ohne Angabe der Fakultät, so ist die Aufnahme des Doktortitels in der Firma nicht geeignet, eine Täuschung über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen.

Veröff: MDR 1959,551

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1959:RS0103425

Dokumentnummer

JJR_19590413_AUSL000_0020ZR00039_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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