Norm
PatG 1970 §149Rechtssatz
Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn über den bloßen Verdacht hinaus nicht nur die Person und die Anschrift des Täters, sondern auch alle Einzelheiten der Handlung, die sie als eine seine Rechte verletzende Tat erkennen lassen, dem Privatankläger bekannt geworden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0071316Dokumentnummer
JJR_19590414_OGH0002_0070OS00262_5800000_001