Norm
StPO §271Rechtssatz
Der OGH hat bei Prüfung der Vorgänge in der Hauptverhandlung vom Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles in der ihm vorliegenden Fassung auszugehen. Er kann jedoch gemäß § 6 StPNov 1877 Aufklärungen darüber einholen, ob diese Fassung den tatsächlichen Vorgängen entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0098660Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010